Einkaufsbedingungen 08/2022

1: Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform gemäß 2.1.
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2: Bestellungen, Änderungen und Ergänzungen
2.1
Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe kommen ausschließlich zustande, sofern sie schriftlich abgeschlossen bzw. vereinbart worden sind.
Auf Seiten des Bestellers zeichnet dafür ausschließlich die Abteilung Einkauf oder die Geschäftsleitung.
Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe die nicht der oben genannten Form entsprechen gelten als nicht geschlossen bzw. vereinbart.
2.2
Änderungen und Ergänzungen kommen ausschließlich zustande, sofern sie schriftlich abgeschlossen bzw. vereinbart worden sind.
Für Änderungen und Ergänzungen die zu keinen Mehrkosten führen, vereinbarte Leistungsparameter oder grundsätzlich vereinbarte Baugrößen und Termine nicht verändern zeichnet für den Besteller der zuständige Sachbearbeiter. Darüber hinaus zeichnet für den Besteller ausschließlich die Abteilung Einkauf oder die Geschäftsleitung.
Änderungen und Ergänzungen die nicht der oben genannten Form entsprechen gelten als nicht geschlossen bzw. vereinbart.
2.3
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
2.4
Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

3: Zahlung
3.1
Die Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Mangels anderweitiger Vereinbarungen erhält der Besteller eine unbefristete Gewährleistungsbankgarantie über 10% vom Bestellwert nach Vorlage vom Besteller. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.2
Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zu ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.3
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder an den Dritten leisten.

4: Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich in Textform (Brief, E-Mail oder Telefax) anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

5: Geheimhaltung
5.1
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
5.2
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen werden oder sonst zugänglich gemacht, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen Lieferanten und Besteller und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
5.3
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5.4
Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

6: Liefertermine und -fristen – Lieferverzug
6.1
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller.
Der Lieferant hat die Ware, unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladung und Versand, rechtzeitig bereitzustellen.
6.2
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeiten nicht eingehalten werden können.
6.3
Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche der Verspätung 1% des Lieferwertes, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, dem Besteller nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

7: Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Diese gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

8: Qualität, Dokumentation, Umweltschutz und Transport
8.1
Der Lieferant hat für seine Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Art und Weise der Zusammenarbeit auf dem Qualitätssektor, wie z. B Erstmusterung und Dokumentation, ist in der QRL-93 (SHW-Richtlinien zur Qualitätssicherung von Zulieferungen) verbindlich geregelt, soweit nichts abweichendes vereinbart ist.
8.2
Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Ferner erhält der Lieferant vom Besteller auf Wunsch Informationen über einschlägige Sicherheitsvorschriften.
8.3
Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen, besonders, z.B. mit „D“ gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Dokumentationspflichtige Teile bei Automobilherstellern und deren Zulieferanten – Durchführung der Dokumentation“, Frankfurt am Main 1973, hingewiesen.
8.4
Der Lieferant hat die Umweltschutzbestimmung und die Transportvorschriften einzuhalten.

9: Haftung für die Sachmängel
9.1
Dem Besteller stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu.
9.2
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate.

10: Produkthaftung und Rückruf
Für den Fall, dass der Besteller auf Grund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt diese jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadenursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11: Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle; die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

12: Gefahrenübergang/Dokumente
12.1
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
12.2
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Bestellers und den Bestelltag anzugeben. Erfolgen Teil oder Restlieferungen, ist hierauf hinzuweisen. Unterlässt der Lieferant Angaben und Hinweise, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die der Besteller nicht ein zustehen hat.

13: Schutzrechte
13.1
Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechtsfamilien ergeben, entweder im Heimatland des Lieferanten, vom europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht.
13.2
Er stellt den Besteller und Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
13.3
Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibung oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit dem von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
13.4
Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

14: Allgemeine Bestimmungen
14.1
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt werden oder an deren Kosten sich der Besteller maßgeblich beteiligt, dürfen nur für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages mit dem Besteller und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für eigene Zwecke des Lieferanten und für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
14.2
Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf Kosten des Bestellers vom Lieferanten hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über. Der Lieferant verwahrt die Fertigungsmittel für den Besteller.

15: Allgemeine Bestimmungen
15.1
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurück zu treten.
15.2
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
15.3
Es gilt ausschließlich das Recht Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.4
Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
15.5
Gerichtsstand ist Aalen. Der Besteller kann auch am Sitz des Lieferanten klagen.