Allgemeine Lieferbedingungen 04/2018

§ 1: Allgemeines  
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SHW Storage & Handling Solutions GmbH (nachfolgend SHS genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt), soweit der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die SHS mit ihren Vertragspartnern schließt. Sie gelten auch für alle Verträge mit dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.  
2. Die Angebote von SHS sind freibleibend. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Projektvorschlägen, Dokumentationen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form - behält sich SHS Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung von SHS zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt werden.  
3. Die Erfüllung des Vertrages durch SHS bzgl. Lieferungen, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass SHS die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.  
4. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SHS ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht.    

§ 2: Liefer- und Leistungsumfang  
1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch SHS maßgebend. Im Falle eines Angebots von SHS mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.  
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SHS.  
3. Falls der Vertragspartner nach Auftragserteilung Änderungen wünscht, kann SHS bei entsprechendem Mehraufwand eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.    

§ 3: Preise und Zahlung  
1. Die Preise gelten, wenn nicht anderes vereinbart EXW 73460 Hüttlingen, Wasseralfinger Straße 60-66, Deutschland, entsprechend ICC Incoterms 2010.   Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.  
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar:  
- 30 % des Vertragspreises bei Vertragsschluss,
- 30 % wenn SHS dem Vertragspartner die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder der wesentlichen Teile des Liefergegenstandes vom Herstellungsort erklärt (der Versand erfolgt nach Zahlungseingang),
- 30 % bei Ankunft des Liefergegenstandes am Montageort,
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.  
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.  
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.  
5. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto von SHS gutgeschrieben ist. Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann SHS vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank verlangen.  
6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartner eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch von SHS gefährdet ist, so ist dieser berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten, bis die Zahlung bewirkt ist oder bis ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt sind.  
7.Eine schuldbefreiende Leistung kann ausschließlich durch Überweisung des Rechnungsbetrages auf die in der Rechnung genannten Bankverbindungen der Baden-Württembergischen Bank Aalen, Commerzbank AG Schwäbisch Gmünd oder Postbank AG Stuttgart erfolgen. Anderslautende Anweisungen (Internetkriminalität) per Email oder Telefon sind irrelevant und stammen nicht von SHS.    

§ 4: Lieferzeit; Verzug  
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch SHS setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit SHS die Verzögerung zu vertreten hat.  
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt SHS so bald wie möglich mit.  
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von SHS verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.  
4. SHS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung der Vorlieferanten) verursacht worden sind, sofern SHS diese nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse SHS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SHS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SHS vom Vertrag zurücktreten.  
5. SHS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.  
6. Gerät SHS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von SHS auf Schadenersatz nach den Regelungen der §§ 7, 8 dieser AGB beschränkt.    
§ 5: Erfüllungsort, Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang  
1. Erfüllungsort für alle Verpflichteten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von SHS, soweit nichts anderes bestimmt ist.  
2. Hinsichtlich der Pflichten, Kosten und Gefahren, die mit der Lieferung von Ware verbunden sind gelten die Regelungen der ICC Incoterms 2010 als vereinbart.   Soweit diese eine Regelungslücke enthalten gilt folgendes:  
a. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SHS noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und SHS dies dem Vertragspartner angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner.  
3. Eine förmliche Abnahme nach Mitteilung der Fertigstellung hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Vertragspartner die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 5 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.  
4. Falls Abnahmeprüfungen vereinbart sind, muss SHS den Vertragspartner so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Vertragspartner nicht vertreten, so erhält er von SHS ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann. Jedwede Nutzung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner gilt dann als Abnahme.                                      
5. Die Abnahme kann nicht verweigert werden bei geringfügigen Mängeln, welche weder die Funktion noch die Sicherheit oder die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes wesentlich beeinträchtigen. SHS ist jedoch verpflichtet, diese baldigst zu beseitigen.    

§ 6: Eigentumsvorbehalt; Sicherheiten  
1. SHS behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners ist SHS berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. SHS ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.  
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zum Ende der Gewährleistungszeit pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, bzw. von SHS auf seine Kosten durchführen lassen. Sofern der Vertragspartner selbst die Versicherung nicht nachweislich abgeschlossen hat ist SHS berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.  
3. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt SHS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrags (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SHS, die Forderung selbst einzuziehen, ruht, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist.  
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für SHS vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, SHS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SHS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragssache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.  
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, SHS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt SHS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsgegenstandes (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner SHS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SHS.  
6. Der Vertragspartner tritt SHS auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.  
7. Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist SHS berechtigt, vom Vertragspartner zum Zweck der Besicherung der Zahlungsansprüche die Übergabe einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Erfüllungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der EU zugelassen ist, zu verlangen.  
8. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt SHS vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.     

§ 7: Mängelansprüche, Sach- und Rechtsmängel  
1. Angaben von SHS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die Darstellung desselben sind maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.  
2. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei einem Werkvertrag findet § 377 HGB analog Anwendung. Der Vertragspartner hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und SHS festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen.  
3. SHS ist verpflichtet, jeden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. SHS hat nach seinem Ermessen alle Teile auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist gem. § 7 Ziff. 2 SHS unverzüglich schriftlich mit einer Beschreibung des Mangels zu melden; andernfalls verliert der Vertragspartner sein Recht auf die Behebung des Mangels. Ersetzte Teile werden Eigentum von SHS, soweit SHS dies beansprucht. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von SHS, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von SHS auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Verkäufer des Fremderzeugnisses zustehen.  
4. Das Recht des Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist ist auf 12 Monate begrenzt.  
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, Abrieb, Fremdbeschädigung, Frosteinwirkung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, mangelhafte vom Vertragspartner beigestellte Materialien, eine vom Vertragspartner vorgeschriebene Konstruktion, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von SHS zurückzuführen sind.   5.1 Voraussetzungen für die Gewährleistung der SHS sind insbesondere die Ausführung bzw. Überwachung der Montage und Inbetriebnahme, das Einfahren und der Betrieb der Anlage mit vertragskonformem Schüttgut, die Einhaltung der Betriebs- und Wartungsvorschriften sowie die Verwendung von Original SHS Ersatzteilen.                                        
6. Zur Vornahme aller SHS nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach Verständigung mit SHS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sowie die erforderlichen Hilfsmittel und Hilfskräfte zu stellen, sonst ist SHS von der Mängelhaftung befreit. Nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SHS sofort zu verständigen ist, oder wenn SHS mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SHS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Verzug im Sinne dieser Bestimmung ist dann gegeben, wenn eine angemessene Frist zur Nachbesserung, die mindestens 4 Wochen betragen muss, erfolglos verstrichen ist                                      
7. Wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt SHS von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. SHS ist zum Aus- und Einbau des Teils verpflichtet, soweit dies besondere Kenntnisse erfordert. Andernfalls endet die Verpflichtung von SHS bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teils an den Vertragspartner.  
8. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9. Durch etwa seitens des Vertragspartners oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von SHS vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus ergebenden Folgen aufgehoben. Entsprechendes gilt bei der Verwendung von nicht SHS-Originalteilen, oder Teilen die nicht von SHS genehmigt worden sind.
10. a. Schlagen die Nachbesserungen fehl und hat SHS eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, so kann der Vertragspartner eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Preises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Preises überschreiten darf; oder sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Vertragspartner sein Interesse an dem Vertrag ganz oder teilweise verliert, so kann der Vertragspartner nach schriftlicher Mitteilung mit Ablehnungsdrohung an SHS hinsichtlich desjenigen Teils des Liefergegenstandes vom Vertrag zurücktreten, welcher nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.  
10. b. SHS sind mindestens 3 Nachbesserungsversuche einzuräumen.  
11. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.    

§ 8: Haftung, Haftungsbegrenzung  
1. Die Haftung von SHS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.  
2. SHS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf. Vertragswesentlich sind z. B. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners bezwecken.  
3. Soweit SHS gemäß § 8 Ziff. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die SHS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.  
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von SHS für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden, maximal für zwei Versicherungsfälle pro Jahr (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung) gem. der Versicherungsbestätigung im Anhang zu den AGB begrenzt, auch wenn es sich um Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Auf Verlangen übersendet SHS an den Vertragspartner eine Kopie der Versicherungspolice. Im Falle einer Leistungsfreiheit des Versicherers, die auf einer Obliegenheitsverletzung von SHS beruht, verpflichtet sich SHS gegenüber dem Vertragspartner bis zur Höhe der Auftragssumme aus eigenen Mitteln einzustehen. Eine weitergehende Haftung von SHS ist ausgeschlossen.  
5. SHS haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet SHS nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Produktionsunterbrechung oder sonstige Vermögensschäden.  
6. Haftungsausschlüsse und-beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen von SHS.  
7. Die Einschränkungen, Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse dieses § 8 gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.    

§ 9: Softwarenutzung  
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System bzw. einer Anlage ist untersagt.  
2. Der Vertragspartner darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SHS zu verändern.  
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei SHS bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
4. Eine Fehlerbeseitigung von Software-Mängeln außerhalb des Werkes von SHS kann vom Vertragspartner nur verlangt werden, wenn sie am Verwendungsort technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar ist; deswegen anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dieser hat behauptete Fehler anhand einer unveränderten Software-Fassung nachzuweisen. Die Haftung von SHS für Datenverlust beschränkt sich auf den Rekonstruktionsaufwand bei ordnungsgemäßer Sicherung, die vom Vertragspartner durchzuführen ist. Im Übrigen gilt für die Gewährleistung § 7 der AGB entsprechend. 5. SHS kann eine Vergütung verlangen, wenn sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Vertragspartner das Vorliegen eines Fehlers nachweisen kann, wenn die Fehlerbeseitigung durch Änderungen der Software durch den Vertragspartner erschwert worden ist, wenn Fehler zu beheben sind, die SHS nicht zu vertreten hat.    

§ 10: Verjährung  
Alle Ansprüche des Vertragspartners – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.    

§ 11: Sonstiges  
1. Soweit nicht nachweislich wichtige Interessen des Vertragspartners entgegenstehen, darf SHS nach vorheriger Anmeldung die von ihm gelieferten Anlagen im Betrieb besichtigen und sie seinen Interessenten zeigen.  
2. Beide Vertragspartner verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten: dies gilt auch noch nach Ende der Zusammenarbeit.  
3. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.  
4. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben in Zusammenhang mit der Lieferung außerhalb Deutschlands gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sollte SHS durch Behörden im Land des Vertragspartners in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird ihm der Vertragspartner diese Kosten erstatten.    

§ 12: Anwendbares Recht; Gerichtsstand  
1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von SHS. SHS ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2.a. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland für Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes.  
2.b. Bei Lieferungen ins Ausland gilt das materielle Recht der Schweiz.  
3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.